1.
Gegenstand des
Vertrages
Die nachstehenden Bedingungen gelten für die zeitlich unbefristete
Überlassung und Nutzung von
Standardsoftware gegen
Einmalvergütung.
Sie gelten nicht für zusätzliche Leistungen wie Installation,
Integration,
Parametrisierung und
Anpassung der
Standardsoftware an Bedürfnisse
des Auftraggebers.
2.
Art
und Umfang der Leistung
2.1.
Der Auftragnehmer überlässt
dem Auftraggeber die
Standardsoftware zu den
Vereinbarungen im Vertrag.
2.2.
Die Dokumentation der
Standardsoftware ist in
Deutsch und in ausgedruckter
oder ausdruckbarer Form zu
liefern, soweit nichts
anderes vereinbart ist.
2.3.
Die Standardsoftware wurde
zu einem angemessenen
Zeitpunkt vor Auslieferung
an den Auftraggeber mit
einem aktuellen
Virensuchprogramm überprüft.
Der Auftragnehmer erklärt,
dass die Überprüfung
keinen Hinweis auf
Schadensfunktionen in der
Standardsoftware ergeben
hat.
2.4.
Die ordnungsgemäße
Datensicherung obliegt dem
Auftraggeber.
2.5.
Dem Auftraggeber sind bei
Bestellung der
Standardsoftware die
Funktionen des Programms
sowie die
Systemvoraussetzungen
bekannt. (Produktdatenblätter,
Darstellungen auf der
tarakos Homepage, etc.)
3.
Nutzungsrechte
3.1.
Die Standardsoftware ist
urheberrechtlich geschützt.
3.2.
Die Standardsoftware wird
dem Auftraggeber zur
bestimmungsgemäßen Nutzung
überlassen. Der Umfang der
bestimmungsgemäßen Nutzung
sowie Art und Umfang der
Nutzungsrechte ergeben sich
aus dem Vertrag. Werden im
Vertrag keine anderweitigen
Nutzungsrechtsvereinbarungen
getroffen, räumt der
Auftragnehmer dem
Auftraggeber folgende
Nutzungsrechte an der
Standardsoftware ein:
-
das nicht ausschließliche
Nutzungsrecht,
-
das Nutzungsrecht in
einer beliebigen
Systemumgebung,
-
das übertragbare
Nutzungsrecht mit der
Einschränkung der Ziffer
3.5,
-
das dauerhafte und
unkündbare Nutzungsrecht
mit der Einschränkung der
Ziffer 4.
-
den Betrieb der
Software nur mit einem vom
Auftragnehmer erstellten
USB-Dongel bzw. anderen
Freischaltcode (ein Betrieb
ohne authentifizierte
Freischaltung ist untersagt)
3.3.
Der Auftraggeber
verpflichtet sich, durch
angemessene technische und
organisatorische Maßnahmen
dafür zu sorgen, dass die
bestimmungsgemäße Nutzung
der Standardsoftware
sichergestellt ist.
3.4.
Der Auftraggeber ist
berechtigt, von der
Standardsoftware eine Kopie
zu Sicherungszwecken
herzustellen. Die einer
ordnungsgemäßen
Datensicherung dienenden
Vervielfältigungen der
Standardsoftware sind Teil
des bestimmungsgemäßen
Gebrauchs.
3.5.
Ist der Auftraggeber zur Übertragung
der Nutzungsrechte an einen
Dritten berechtigt und macht
er von diesem Recht
Gebrauch, hat er seine
vertraglichen
Verpflichtungen dem Dritten
aufzuerlegen. Mit der Übertragung
erlöschen die
Nutzungsrechte des
Auftraggebers. Alle
vorhandenen Kopien der
Standardsoftware sind zu löschen
oder an den Auftragnehmer
zurückzugeben. Des Weiteren
ist der Auftragnehmer darüber
schriftlich mit Namen und
Anschrift in Kenntnis zu
setzen.
Der
Auftraggeber darf jedoch
eine Kopie zu Prüf- und
Archivierungszwecken
behalten, wenn dies im
Vertrag vereinbart ist.
3.6.
Werden dem Auftraggeber
Nutzungsrechte nur für eine
im Vertrag definierte
Systemumgebung eingeräumt,
bedarf die Nutzung in einer
anderen Systemumgebung der
Zustimmung des
Auftragnehmers. Ist eine im
Vertrag definierte
Systemumgebung nicht
einsatzfähig, ist die
Nutzung vorübergehend bis
zur Störungsbehebung in
einer anderen geeigneten
Systemumgebung zulässig.
3.7.
Der Auftraggeber
verpflichtet sich, die
Standardsoftware nicht in
eine andere Codeform zu
bringen, es sei denn, dass
dies nach den
urheberrechtlichen
Vorschriften zulässig ist.
3.8.
Der Auftragnehmer teilt dem
Auftraggeber in der
Standardsoftware enthaltene
Kopier- und Nutzungssperren
mit, soweit sie ihm bekannt
sind.
4.
Außerordentliche
Kündigung der
Nutzungsrechte
4.1.
Verletzt der Auftraggeber
schwerwiegend die
vereinbarten Nutzungsrechte
oder Schutzrechte des
Rechtsinhabers, kann der
Auftragnehmer die
Nutzungsrechte an der
betroffenen Standardsoftware
außerordentlich kündigen.
Dies setzt eine erfolglose
Abmahnung mit angemessener
Fristsetzung durch den
Auftragnehmer voraus.
4.2.
Unterliegt die
Standardsoftware
Exportkontrollvorschriften
des Bureau of Export
Administration, US
Departement of Commerce,
weist der Auftragnehmer den
Auftraggeber im Vertrag
darauf hin. Verstößt der
Auftraggeber gegen solche
Exportkontrollvorschriften,
kann der Auftragnehmer die
Nutzungsrechte an der
betroffenen Standardsoftware
außerordentlich kündigen.
4.3.
Im Falle der Kündigung ist
der Auftraggeber
verpflichtet, das Original
der von der Kündigung
betroffenen Standardsoftware
einschließlich der
Dokumentation und alle
Kopien zu löschen oder an
den Auftragnehmer zurückzugeben.
Auf Verlangen des
Auftragnehmers gibt der
Auftraggeber über die Löschung
eine Erklärung ab. Der
Auftraggeber ist berechtigt,
eine Kopie der
Standardsoftware zu Prüf-
und Archivierungszwecken zu
behalten, wenn im Vertrag
eine entsprechende
Vereinbarung getroffen
wurde.
4.4.
Die sonstigen gesetzlichen
Regelungen bleiben unberührt.
5.
Vergütung
Der im Vertrag vereinbarte Gesamtpreis ist die Vergütung für alle
vertraglichen Leistungen,
soweit nichts anderes
vereinbart ist. Die Vergütung
wird unverzüglich fällig,
nachdem geliefert oder
geleistet wurde und dem
Auftraggeber eine prüffähige
Rechnung zugegangen ist. Bei
vereinbarten Teilleistungen
gilt diese Regelung
entsprechend.
6.
Verzug
6.1.
Im Verzugsfall kann der
Auftraggeber dem
Auftragnehmer eine
angemessene Frist zur
Leistung setzen. Nach Ablauf
dieser Frist kann der
Auftraggeber vom Vertrag
ganz oder teilweise zurücktreten
und Schadensersatz statt der
Leistung verlangen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers
zu erklären, ob er wegen
der Verzögerung der
Leistung vom Vertrag zurücktritt
oder auf der Leistung
besteht. Diese Anfrage ist während
der Frist gemäß Ziffer 6.1
Satz 1 und mit angemessener
Frist vor deren Ablauf zu
stellen. Bis zum Zugang der
Antwort beim Auftragnehmer
bleibt dieser zur Leistung
berechtigt.
Die Ziffern 6.2 und 6.3 bleiben hiervon unberührt.
6.2.
Verlangt der Auftraggeber
Schadensersatz statt der
Leistung, ist die
Zahlungspflicht des
Auftragnehmers begrenzt auf
8 % des Gesamtpreises gemäß
Vertrag. Ansprüche des
Auftraggebers auf Ersatz von
entgangenem Gewinn sind
ausgeschlossen. Vom
Auftragnehmer wegen Verzuges
bereits geleistete
pauschalierte
Schadensersatzbeträge gemäß
Ziffer 6.3 werden
angerechnet.
6.3.
Kommt der Auftragnehmer mit
der Einhaltung eines im
Vertrag vereinbarten Überlassungstermins
um mehr als sieben
Kalendertage in Verzug, kann
der Auftraggeber für jeden
weiteren Verzugstag
pauschalierten
Schadensersatz wegen Verzögerung
der Leistung verlangen.
Dieser beträgt pro
Kalendertag 0,4 % des
Einzelpreises der Leistung,
mit der sich der
Auftragnehmer in Verzug
befindet, maximal 8 % dieses
Preises. Der pauschalierte
Schadensersatz ist insgesamt
begrenzt auf 8 % des
Gesamtpreises gemäß
Vertrag.
Es bleibt dem Auftragnehmer unbenommen nachzuweisen, dass kein oder
ein geringerer Schaden
entstanden ist.
6.4.
Die Haftungsbeschränkungen
gelten nicht bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit
sowie nicht bei der
Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit.
7.
Gewährleistung
7.1.
Der Auftragnehmer verschafft
dem Auftraggeber die
Standardsoftware frei von
Sachmängeln. Ein
unerheblicher Sachmangel ist
unbeachtlich.
7.2.
In Nummer 4 des Vertrages können
besondere Vereinbarungen
hinsichtlich der
Eigenschaften der Leistung
getroffen werden.
Solche
Vereinbarungen stellen keine
Beschaffenheits- oder
Haltbarkeitsgarantien im
Sinne des § 443 BGB dar.
7.3.
Die Gewährleistungsansprüche
des Auftraggebers erstrecken
sich nicht auf die
Standardsoftware, die der
Auftraggeber ändert oder
die er nicht in der im
Vertrag vereinbarten
Systemumgebung einsetzt, es
sei denn, der Auftraggeber
weist nach, dass diese
Nutzung für den gemeldeten
Mangel nicht ursächlich
ist.
7.4.
Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche
ist die Reproduzierbarkeit
oder Feststellbarkeit der Mängel.
7.5.
Der Auftraggeber hat Mängel
unverzüglich unter Angabe
der ihm bekannten und für
deren Erkennung
zweckdienlichen
Informationen auf einem
Formular entsprechend Muster
1 - Störungsmeldeformular -
zu melden, soweit keine
andere Form der Störungsmeldung
vereinbart ist. Er hat im
Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen
zu treffen, die eine
Feststellung der Mängel und
ihrer Ursachen erleichtern.
7.6.
Die Gewährleistungsfrist
beträgt 12 Monate ab Überlassung,
sofern nichts anderes
vereinbart ist. Die Gewährleistungsfrist
für Mängel an Nacherfüllungsleistungen
endet ebenfalls mit Ablauf
der Gewährleistungsfrist.
Meldet der Auftraggeber vor Ablauf der Gewährleistungsfrist einen
Mangel nach dem Verfahren
gemäß Ziffer 7.5, wird die
Frist des gemeldeten Mangels
gehemmt, wenn der
Auftragnehmer im Einverständnis
mit dem Auftraggeber das
Vorhandensein des Mangels prüft
oder nacherfüllt. Die Gewährleistungsfrist
ist so lange gehemmt, bis
der Auftragnehmer das
Ergebnis seiner Prüfung dem
Auftraggeber mitteilt, die
Nacherfüllung für beendet
erklärt oder die
Fortsetzung der Nacherfüllung
verweigert.
7.7.
Ist die Verpflichtung des
Auftragnehmers zur Mängelbehebung
vertraglich nicht
ausgeschlossen, kann der
Auftragnehmer den Mangel
nach seiner Wahl durch
unverzügliche Beseitigung,
Umgehung oder Neulieferung
beheben. Zur Mängelbehebung
gehört auch die Lieferung
einer ausgedruckten oder
ausdruckbaren
Korrekturanweisung für die
Dokumentation, soweit dies
erforderlich ist.
Der Gewährleistung unterliegt die jeweils letzte, vom Auftraggeber
übernommene Fassung der
Standardsoftware. Eine neue
Fassung ist vom Auftraggeber
zu übernehmen, wenn sie der
Vermeidung oder Beseitigung
von Mängeln dient. Zur Übernahme
einer neuen Fassung ist der
Auftraggeber nicht
verpflichtet, wenn ihm dies
nicht zuzumuten ist, weil
die neue Fassung wesentlich
von den im Vertrag
vereinbarten Festlegungen
abweicht. Übernimmt der
Auftraggeber eine neue
Fassung aus diesem Grunde
nicht, bleiben anstelle der
Nacherfüllung seine übrigen
Rechte aus Ziffer 7.7 Absatz
3 unberührt.
Schließt der Auftragnehmer die Mängelbehebung nicht innerhalb
angemessener Frist
erfolgreich ab, kann ihm der
Auftraggeber eine Nachfrist
setzen. Nach Ablauf der
Nachfrist kann der
Auftraggeber eine
angemessene Herabsetzung der
Vergütung oder Rücktritt
vom Vertrag und - bei
Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen - neben dem
Rücktritt auch
Schadensersatz verlangen.
Dieser
Schadensersatzanspruch ist
begrenzt auf 8% des Wertes
der vom Mangel betroffenen
Leistung, für sämtliche
Schadensersatzansprüche
aufgrund von Mängeln jedoch
auf höchstens 8% des
Gesamtpreises gemäß
Vertrag.
7.8.
Ist die Verpflichtung des
Auftragnehmers zur Mängelbehebung
vertraglich ausgeschlossen,
bleiben die übrigen Rechte
aus Ziffer 7.7 Absatz 3
unberührt.
7.9.
Bei Überlassung einer neuen
Fassung der Standardsoftware
ist die jeweils
ausgetauschte Fassung zu
vernichten oder auf
Verlangen an den
Auftragnehmer herauszugeben.
7.10.
Die Haftungsbeschränkungen
in Ziffer 7.7 Absatz 3
gelten nicht für Ansprüche
aus Ziffer 7.2, bei
arglistigem Verschweigen
eines Mangels, bei Vorsatz,
grober Fahrlässigkeit und
bei der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit. Ansprüche
des Auftraggebers auf Ersatz
entgangenen Gewinns sind
ausgeschlossen.
7.11.
Der Auftragnehmer übernimmt
für unentgeltlich überlassene
Standardsoftware keine Gewährleistung,
so dass Ansprüche aus
Kapitel 7 für
unentgeltliche Software
nicht beansprucht werden können.
8.
Schutzrechtsverletzung
8.1.
Macht ein Dritter gegenüber
dem Auftraggeber Ansprüche
wegen der Verletzung von
Schutzrechten durch die vom
Auftragnehmer gelieferte
Standardsoftware gegenüber
dem Auftraggeber geltend und
wird die Nutzung der
Standardsoftware hierdurch
beeinträchtigt oder
untersagt, haftet der
Auftragnehmer wie folgt:
Der Auftragnehmer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten
entweder die
Standardsoftware so ändern
oder ersetzen, dass sie das
Schutzrecht nicht verletzt,
aber im Wesentlichen doch
den vereinbarten Funktions-
und Leistungsmerkmalen in für
den Auftraggeber zumutbarer
Weise entspricht, oder den
Auftraggeber von Lizenzgebühren
für die Nutzung der
Standardsoftware gegenüber
dem Schutzrechtsinhaber oder
Dritten freistellen.
Gelingt dies dem Auftragnehmer zu angemessenen Bedingungen nicht,
wird er dies dem
Auftraggeber mitteilen und
ihm die Nutzung ab einem
bestimmten Zeitpunkt
untersagen. Der Auftraggeber
ist nach Wahl des
Auftragnehmers verpflichtet,
die Standardsoftware
einschließlich der
Dokumentation und aller
Kopien entweder zu löschen
oder an den Auftragnehmer
zurückzugeben.
Der Auftragnehmer hat die vom Auftraggeber entrichtete Vergütung
abzüglich eines die Zeit
der Nutzung der
Standardsoftware berücksichtigenden
Betrages zurückzuerstatten.
8.2.
Voraussetzungen für die
Haftung des Auftragnehmers
nach Ziffer 8.1 sind, dass
der Auftraggeber den
Auftragnehmer von Ansprüchen
Dritter unverzüglich verständigt,
die behauptete
Schutzrechtsverletzung nicht
anerkennt und jegliche
Auseinandersetzung,
einschließlich etwaiger außergerichtlicher
Regelungen, entweder dem
Auftragnehmer überlässt
oder nur im Einvernehmen mit
dem Auftragnehmer führt.
Die dem Auftraggeber durch
die Rechtsverteidigung
entstandenen, notwendigen
Gerichts und Anwaltskosten
gehen zu Lasten des
Auftragnehmers.
Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Standardsoftware aus
Schadensminderungs- oder
sonstigen wichtigen Gründen
ein, ist er verpflichtet,
den Dritten darauf
hinzuweisen, dass mit der
Nutzungseinstellung ein
Anerkenntnis der behaupteten
Schutzrechtsverletzung nicht
verbunden ist.
8.3.
Soweit der Auftraggeber die
Schutzrechtsverletzung
selbst zu vertreten hat,
sind Ansprüche gegen den
Auftragnehmer
ausgeschlossen.
8.4.
Weitergehende Ansprüche des
Auftraggebers wegen einer
Verletzung von Schutzrechten
Dritter sind ausgeschlossen.
Dieser Ausschluss gilt nicht
bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit
und bei der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit.
9.
Sonstige
Haftung
9.1.
Die Haftung ist abschließend
für Verzug in Ziffer 6, für
Gewährleistung in Ziffer 7
und für
Schutzrechtsverletzungen in
Ziffer 8 geregelt.
9.2.
Im Übrigen haften
Auftraggeber und
Auftragnehmer einander für
von ihnen zu vertretende Schäden
wie folgt:
9.2.1.
für Sachschäden
bis zu 500.000 Euro je
Schadensereignis, insgesamt
jedoch höchstens bis zu 1,0
Million Euro pro Vertrag;
9.2.2.
für Vermögensschäden
höchstens bis zu 10 % des
Gesamtpreises des Vertrages.
Die Haftung für Vermögensschäden
ist insgesamt auf 500.000
Euro je Vertrag begrenzt.
Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen.
Bei Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen
Aufwand, der bei ordnungsgemäßer
Datensicherung durch den
Auftraggeber für die
Wiederherstellung der Daten
erforderlich ist. Bei
leichter Fahrlässigkeit des
Auftragnehmers tritt diese
Haftung nur ein, wenn der
Auftraggeber unmittelbar vor
der zum Datenverlust führenden
Maßnahme eine ordnungsgemäße
Datensicherung durchgeführt
hat.
9.3.
Die Haftungsbeschränkungen
gemäß Ziffer 9.2.1 und
9.2.2 Absatz 1 gelten nicht
für Ansprüche aus Ziffer
7.2, bei Vorsatz, grober
Fahrlässigkeit, bei
Verletzung des Lebens, des Körpers,
der Gesundheit oder soweit
das Produkthaftungsgesetz
zur Anwendung kommt.
9.4.
Für die Weiterverwendung
der mit der Standardsoftware
erzielten Ergebnisse oder
Erkenntnisse haften der
Auftragnehmer nicht, da
diese Abweichungen und
Ungenauigkeiten von der
Realität enthalten können
und daher vor Verwendung mit
anderen vergleichbaren
Programmen und/oder Methoden
auf Kausalität zu prüfen
sind.
10.
Verjährung
Ansprüche nach den Ziffern 6, 8 und 9 verjähren in 3 Jahren ab
Kenntnis, spätestens jedoch
in 8 Jahren nach Überlassung.
11.
Datenschutz,
Geheimhaltung und Sicherheit
11.1.
Der Auftraggeber sorgt dafür,
dass dem Auftragnehmer alle
relevanten, über die
gesetzlichen Regelungen
hinausgehenden Sachverhalte,
deren Kenntnis für ihn aus
Gründen des Datenschutzes
und der Geheimhaltung
erforderlich ist, bekannt
gegeben werden.
11.2.
Vor Übergabe eines Datenträgers
an den Auftragnehmer stellt
der Auftraggeber die Löschung
schutzwürdiger Inhalte
sicher, soweit nichts
anderes vereinbart ist.
11.3.
Der Auftragnehmer sorgt dafür,
dass alle Personen, die von
ihm mit der Bearbeitung oder
Erfüllung des Vertrages
betraut sind, die
gesetzlichen Bestimmungen über
den Datenschutz beachten.
Die nach Datenschutzrecht
erforderliche Verpflichtung
auf das Datengeheimnis ist
spätestens vor der
erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit
vorzunehmen und dem
Auftraggeber auf Verlangen
nachzuweisen.
11.4.
Der Auftraggeber kann ganz
oder teilweise vom Vertrag
zurücktreten, wenn der
Auftragnehmer seinen
Pflichten gemäß Ziffer
11.3 unter Berücksichtigung
der Sachverhalte gemäß
Ziffer 11.1 schuldhaft
innerhalb einer gesetzten
angemessenen Frist nicht
nachkommt oder
Datenschutzvorschriften vorsätzlich
oder grob fahrlässig
verletzt.
11.5.
Auftraggeber und
Auftragnehmer sind
verpflichtet, alle im Rahmen
des Vertragsverhältnisses
erlangten vertraulichen
Informationen, Geschäfts-
und Betriebsgeheimnisse
vertraulich zu behandeln,
insbesondere nicht an Dritte
weiterzugeben oder anders
als zu vertraglichen Zwecken
zu verwerten. Dies gilt auch
für den Erfahrungsaustausch
innerhalb der öffentlichen
Hand.
11.6.
Ausgenommen hiervon
ist die Möglichkeit einer
Veröffentlichung des
Auftragnehmers mit Name und
Logo als Referenz des
Auftragnehmers.
12.
Schriftform
Der Vertrag und seine Änderungen sowie alle vertragsrelevanten
Erklärungen, Mitteilungs-
und Dokumentationspflichten
bedürfen der Schriftform,
soweit nicht eine andere zusätzliche
Form vereinbart ist.
13.
Anwendbares
Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
des Übereinkommens der
Vereinten Nationen über
Verträge über den
internationalen Warenkauf (CISG).
Gerichtsstand ist Magdeburg.
14.
Salvatorische
Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, wird
hierdurch die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Die
Vertragspartner werden
zusammenwirken, um
unwirksame Regelungen durch
solche Regelungen zu
ersetzen, die den
unwirksamen Bestimmungen
soweit wie möglich entsprechen.