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Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Erwerb von Standardsoftware der tarakos GmbH

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1.      Gegenstand des Vertrages

Die nachstehenden Bedingungen gelten für die zeitlich unbefristete Überlassung und Nutzung von Standardsoftware gegen Einmalvergütung.

Sie gelten nicht für zusätzliche Leistungen wie Installation, Integration, Parametrisierung und Anpassung der Standardsoftware an Bedürfnisse des Auftraggebers.

2.      Art und Umfang der Leistung

2.1.  Der Auftragnehmer überlässt dem Auftraggeber die Standardsoftware zu den Vereinbarungen im Vertrag.

2.2.  Die Dokumentation der Standardsoftware ist in Deutsch und in ausgedruckter oder ausdruckbarer Form zu liefern, soweit nichts anderes vereinbart ist.

2.3.  Die Standardsoftware wurde zu einem angemessenen Zeitpunkt vor Auslieferung an den Auftraggeber mit einem aktuellen Virensuchprogramm überprüft. Der Auftragnehmer erklärt, dass die Überprüfung keinen Hinweis auf Schadensfunktionen in der Standardsoftware ergeben hat.

2.4.  Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Auftraggeber.

2.5.  Dem Auftraggeber sind bei Bestellung der Standardsoftware die Funktionen des Programms sowie die Systemvoraussetzungen bekannt. (Produktdatenblätter, Darstellungen auf der tarakos Homepage, etc.)

 

3.      Nutzungsrechte

3.1.  Die Standardsoftware ist urheberrechtlich geschützt.

3.2.  Die Standardsoftware wird dem Auftraggeber zur bestimmungsgemäßen Nutzung überlassen. Der Umfang der bestimmungsgemäßen Nutzung sowie Art und Umfang der Nutzungsrechte ergeben sich aus dem Vertrag. Werden im Vertrag keine anderweitigen Nutzungsrechtsvereinbarungen getroffen, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber folgende Nutzungsrechte an der Standardsoftware ein:

-          das nicht ausschließliche Nutzungsrecht,

-          das Nutzungsrecht in einer beliebigen Systemumgebung,

-          das übertragbare Nutzungsrecht mit der Einschränkung der Ziffer 3.5,

-          das dauerhafte und unkündbare Nutzungsrecht mit der Einschränkung der Ziffer 4.

-          den Betrieb der Software nur mit einem vom Auftragnehmer erstellten USB-Dongel bzw. anderen Freischaltcode (ein Betrieb ohne authentifizierte Freischaltung ist untersagt)

3.3.  Der Auftraggeber verpflichtet sich, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der Standardsoftware sichergestellt ist.

3.4.  Der Auftraggeber ist berechtigt, von der Standardsoftware eine Kopie zu Sicherungszwecken herzustellen. Die einer ordnungsgemäßen Datensicherung dienenden Vervielfältigungen der Standardsoftware sind Teil des bestimmungsgemäßen Gebrauchs.

3.5.  Ist der Auftraggeber zur Übertragung der Nutzungsrechte an einen Dritten berechtigt und macht er von diesem Recht Gebrauch, hat er seine vertraglichen Verpflichtungen dem Dritten aufzuerlegen. Mit der Übertragung erlöschen die Nutzungsrechte des Auftraggebers. Alle vorhandenen Kopien der Standardsoftware sind zu löschen oder an den Auftragnehmer zurückzugeben. Des Weiteren ist der Auftragnehmer darüber schriftlich mit Namen und Anschrift in Kenntnis zu setzen.

Der Auftraggeber darf jedoch eine Kopie zu Prüf- und Archivierungszwecken behalten, wenn dies im Vertrag vereinbart ist.

3.6.  Werden dem Auftraggeber Nutzungsrechte nur für eine im Vertrag definierte Systemumgebung eingeräumt, bedarf die Nutzung in einer anderen Systemumgebung der Zustimmung des Auftragnehmers. Ist eine im Vertrag definierte Systemumgebung nicht einsatzfähig, ist die Nutzung vorübergehend bis zur Störungsbehebung in einer anderen geeigneten Systemumgebung zulässig.

3.7.  Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Standardsoftware nicht in eine andere Codeform zu bringen, es sei denn, dass dies nach den urheberrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

3.8.  Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber in der Standardsoftware enthaltene Kopier- und Nutzungssperren mit, soweit sie ihm bekannt sind.

4.      Außerordentliche Kündigung der Nutzungsrechte

4.1.  Verletzt der Auftraggeber schwerwiegend die vereinbarten Nutzungsrechte oder Schutzrechte des Rechtsinhabers, kann der Auftragnehmer die Nutzungsrechte an der betroffenen Standardsoftware außerordentlich kündigen. Dies setzt eine erfolglose Abmahnung mit angemessener Fristsetzung durch den Auftragnehmer voraus.

4.2.  Unterliegt die Standardsoftware Exportkontrollvorschriften des Bureau of Export Administration, US Departement of Commerce, weist der Auftragnehmer den Auftraggeber im Vertrag darauf hin. Verstößt der Auftraggeber gegen solche Exportkontrollvorschriften, kann der Auftragnehmer die Nutzungsrechte an der betroffenen Standardsoftware außerordentlich kündigen.

4.3.  Im Falle der Kündigung ist der Auftraggeber verpflichtet, das Original der von der Kündigung betroffenen Standardsoftware einschließlich der Dokumentation und alle Kopien zu löschen oder an den Auftragnehmer zurückzugeben. Auf Verlangen des Auftragnehmers gibt der Auftraggeber über die Löschung eine Erklärung ab. Der Auftraggeber ist berechtigt, eine Kopie der Standardsoftware zu Prüf- und Archivierungszwecken zu behalten, wenn im Vertrag eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.

4.4.  Die sonstigen gesetzlichen Regelungen bleiben unberührt.

 

5.      Vergütung

Der im Vertrag vereinbarte Gesamtpreis ist die Vergütung für alle vertraglichen Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Vergütung wird unverzüglich fällig, nachdem geliefert oder geleistet wurde und dem Auftraggeber eine prüffähige Rechnung zugegangen ist. Bei vereinbarten Teilleistungen gilt diese Regelung entsprechend.

 

6.      Verzug

6.1.  Im Verzugsfall kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Leistung setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Auftraggeber vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht. Diese Anfrage ist während der Frist gemäß Ziffer 6.1 Satz 1 und mit angemessener Frist vor deren Ablauf zu stellen. Bis zum Zugang der Antwort beim Auftragnehmer bleibt dieser zur Leistung berechtigt.

Die Ziffern 6.2 und 6.3 bleiben hiervon unberührt.

6.2.  Verlangt der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung, ist die Zahlungspflicht des Auftragnehmers begrenzt auf 8 % des Gesamtpreises gemäß Vertrag. Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz von entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. Vom Auftragnehmer wegen Verzuges bereits geleistete pauschalierte Schadensersatzbeträge gemäß Ziffer 6.3 werden angerechnet.

6.3.  Kommt der Auftragnehmer mit der Einhaltung eines im Vertrag vereinbarten Überlassungstermins um mehr als sieben Kalendertage in Verzug, kann der Auftraggeber für jeden weiteren Verzugstag pauschalierten Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung verlangen. Dieser beträgt pro Kalendertag 0,4 % des Einzelpreises der Leistung, mit der sich der Auftragnehmer in Verzug befindet, maximal 8 % dieses Preises. Der pauschalierte Schadensersatz ist insgesamt begrenzt auf 8 % des Gesamtpreises gemäß Vertrag.

Es bleibt dem Auftragnehmer unbenommen nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

6.4.  Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

 

 

 

7.      Gewährleistung

7.1.  Der Auftragnehmer verschafft dem Auftraggeber die Standardsoftware frei von Sachmängeln. Ein unerheblicher Sachmangel ist unbeachtlich.

7.2.  In Nummer 4 des Vertrages können besondere Vereinbarungen hinsichtlich der Eigenschaften der Leistung getroffen werden.

Solche Vereinbarungen stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien im Sinne des § 443 BGB dar.

7.3.  Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers erstrecken sich nicht auf die Standardsoftware, die der Auftraggeber ändert oder die er nicht in der im Vertrag vereinbarten Systemumgebung einsetzt, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass diese Nutzung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist.

7.4.  Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche ist die Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit der Mängel.

7.5.  Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen auf einem Formular entsprechend Muster 1 - Störungsmeldeformular - zu melden, soweit keine andere Form der Störungsmeldung vereinbart ist. Er hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel und ihrer Ursachen erleichtern.

7.6.  Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Überlassung, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Gewährleistungsfrist für Mängel an Nacherfüllungsleistungen endet ebenfalls mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.

Meldet der Auftraggeber vor Ablauf der Gewährleistungsfrist einen Mangel nach dem Verfahren gemäß Ziffer 7.5, wird die Frist des gemeldeten Mangels gehemmt, wenn der Auftragnehmer im Einverständnis mit dem Auftraggeber das Vorhandensein des Mangels prüft oder nacherfüllt. Die Gewährleistungsfrist ist so lange gehemmt, bis der Auftragnehmer das Ergebnis seiner Prüfung dem Auftraggeber mitteilt, die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Fortsetzung der Nacherfüllung verweigert.

7.7.  Ist die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Mängelbehebung vertraglich nicht ausgeschlossen, kann der Auftragnehmer den Mangel nach seiner Wahl durch unverzügliche Beseitigung, Umgehung oder Neulieferung beheben. Zur Mängelbehebung gehört auch die Lieferung einer ausgedruckten oder ausdruckbaren Korrekturanweisung für die Dokumentation, soweit dies erforderlich ist.

Der Gewährleistung unterliegt die jeweils letzte, vom Auftraggeber übernommene Fassung der Standardsoftware. Eine neue Fassung ist vom Auftraggeber zu übernehmen, wenn sie der Vermeidung oder Beseitigung von Mängeln dient. Zur Übernahme einer neuen Fassung ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, wenn ihm dies nicht zuzumuten ist, weil die neue Fassung wesentlich von den im Vertrag vereinbarten Festlegungen abweicht. Übernimmt der Auftraggeber eine neue Fassung aus diesem Grunde nicht, bleiben anstelle der Nacherfüllung seine übrigen Rechte aus Ziffer 7.7 Absatz 3 unberührt.

Schließt der Auftragnehmer die Mängelbehebung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich ab, kann ihm der Auftraggeber eine Nachfrist setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber eine angemessene Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag und - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - neben dem Rücktritt auch Schadensersatz verlangen. Dieser Schadensersatzanspruch ist begrenzt auf 8% des Wertes der vom Mangel betroffenen Leistung, für sämtliche Schadensersatzansprüche aufgrund von Mängeln jedoch auf höchstens 8% des Gesamtpreises gemäß Vertrag.

7.8.  Ist die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Mängelbehebung vertraglich ausgeschlossen, bleiben die übrigen Rechte aus Ziffer 7.7 Absatz 3 unberührt.

7.9.  Bei Überlassung einer neuen Fassung der Standardsoftware ist die jeweils ausgetauschte Fassung zu vernichten oder auf Verlangen an den Auftragnehmer herauszugeben.

7.10. Die Haftungsbeschränkungen in Ziffer 7.7 Absatz 3 gelten nicht für Ansprüche aus Ziffer 7.2, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz entgangenen Gewinns sind ausgeschlossen.

7.11. Der Auftragnehmer übernimmt für unentgeltlich überlassene Standardsoftware keine Gewährleistung, so dass Ansprüche aus Kapitel 7 für unentgeltliche Software nicht beansprucht werden können.

 

8.      Schutzrechtsverletzung

8.1.  Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die vom Auftragnehmer gelieferte Standardsoftware gegenüber dem Auftraggeber geltend und wird die Nutzung der Standardsoftware hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet der Auftragnehmer wie folgt:

Der Auftragnehmer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten entweder die Standardsoftware so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzt, aber im Wesentlichen doch den vereinbarten Funktions- und Leistungsmerkmalen in für den Auftraggeber zumutbarer Weise entspricht, oder den Auftraggeber von Lizenzgebühren für die Nutzung der Standardsoftware gegenüber dem Schutzrechtsinhaber oder Dritten freistellen.

Gelingt dies dem Auftragnehmer zu angemessenen Bedingungen nicht, wird er dies dem Auftraggeber mitteilen und ihm die Nutzung ab einem bestimmten Zeitpunkt untersagen. Der Auftraggeber ist nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet, die Standardsoftware einschließlich der Dokumentation und aller Kopien entweder zu löschen oder an den Auftragnehmer zurückzugeben.

Der Auftragnehmer hat die vom Auftraggeber entrichtete Vergütung abzüglich eines die Zeit der Nutzung der Standardsoftware berücksichtigenden Betrages zurückzuerstatten.

 

8.2.  Voraussetzungen für die Haftung des Auftragnehmers nach Ziffer 8.1 sind, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter unverzüglich verständigt, die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt und jegliche Auseinandersetzung, einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen, entweder dem Auftragnehmer überlässt oder nur im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer führt. Die dem Auftraggeber durch die Rechtsverteidigung entstandenen, notwendigen Gerichts und Anwaltskosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Standardsoftware aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist.

8.3.  Soweit der Auftraggeber die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen.

8.4.  Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

9.      Sonstige Haftung

9.1.  Die Haftung ist abschließend für Verzug in Ziffer 6, für Gewährleistung in Ziffer 7 und für Schutzrechtsverletzungen in Ziffer 8 geregelt.

9.2.  Im Übrigen haften Auftraggeber und Auftragnehmer einander für von ihnen zu vertretende Schäden wie folgt:

9.2.1.    für Sachschäden bis zu 500.000 Euro je Schadensereignis, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1,0 Million Euro pro Vertrag;

9.2.2.    für Vermögensschäden höchstens bis zu 10 % des Gesamtpreises des Vertrages. Die Haftung für Vermögensschäden ist insgesamt auf 500.000 Euro je Vertrag begrenzt.

Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen.

Bei Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers tritt diese Haftung nur ein, wenn der Auftraggeber unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.

9.3.  Die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 9.2.1 und 9.2.2 Absatz 1 gelten nicht für Ansprüche aus Ziffer 7.2, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt.

9.4.  Für die Weiterverwendung der mit der Standardsoftware erzielten Ergebnisse oder Erkenntnisse haften der Auftragnehmer nicht, da diese Abweichungen und Ungenauigkeiten von der Realität enthalten können und daher vor Verwendung mit anderen vergleichbaren Programmen und/oder Methoden auf Kausalität zu prüfen sind.

 

10.  Verjährung

Ansprüche nach den Ziffern 6, 8 und 9 verjähren in 3 Jahren ab Kenntnis, spätestens jedoch in 8 Jahren nach Überlassung.

11.  Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit

11.1. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für ihn aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich ist, bekannt gegeben werden.

11.2. Vor Übergabe eines Datenträgers an den Auftragnehmer stellt der Auftraggeber die Löschung schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit nichts anderes vereinbart ist.

11.3. Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.

11.4. Der Auftraggeber kann ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten gemäß Ziffer 11.3 unter Berücksichtigung der Sachverhalte gemäß Ziffer 11.1 schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt oder Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt.

11.5. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. Dies gilt auch für den Erfahrungsaustausch innerhalb der öffentlichen Hand.

11.6. Ausgenommen hiervon ist die Möglichkeit einer Veröffentlichung des Auftragnehmers mit Name und Logo als Referenz des Auftragnehmers.

 

12.  Schriftform

Der Vertrag und seine Änderungen sowie alle vertragsrelevanten Erklärungen, Mitteilungs- und Dokumentationspflichten bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine andere zusätzliche Form vereinbart ist.

 

13.  Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Gerichtsstand ist Magdeburg.

14.  Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden zusammenwirken, um unwirksame Regelungen durch solche Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich entsprechen.

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